TE AsylGH Beschluss 2008/12/22 A3 310491-1/2008

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Veröffentlicht am 22.12.2008
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Spruch

A3 310.491-1/2008/8Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde derH.M., geb. 00.00.1987, StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2007, FZ. 05 11.989-BAE, beschlossen:

 

Gemäß § 62 Absatz 4 AVG wird das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2008 dahingehend berichtigt, dass die Übersetzung des Spruches und die Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in amharischer Sprache zu erfolgen hat und wie folgt lautet:

Text

BEGRÜNDUNG

 

Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem betriebsautomationsunterstützten Datenverarbeitungsanlangen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

 

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974. Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, d.h. dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörede - bei ensprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwGH vom 23.10.1985, 85/02/0248, VwGH vom 23.4.1996, 96/04/0018; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren 2, 1128 mit weiteren Hinweisen). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH vom 13.09.1991, Zahl 90/18/0248). Gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist nicht nur eine einmalige Berichtigung erlaubt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auch eine mehrmalige Berichtigung, insbesondere auch eine Berichtigung der Berichtigung erfolgen (VwGH 17.6.1993, 09/06/0228, 0267).

 

Im vorliegenden Fall hätte die der Beschwerdeführerin verständliche amharische Sprache im Spruch und in der Rechtsmittelbelehrung verwendet werden sollen, doch wurde irrtümlich eine andere Sprasche verwendet. Es handelt sich um ein offenkundiges Versehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung (ab 08.09.2008)
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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