TE AsylGH Beschluss 2009/01/12 E5 402718-1/2008

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Veröffentlicht am 12.01.2009
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Spruch

E5 402.718-1/2008-6E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. GRABNER-KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau PRAHER über die Beschwerde des S.A., geb. 00.00.1981, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2008, FZ. 08 01.342-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

I.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste am 25.01.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2008, FZ. 08 01.342-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab; in Spruchteil II wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil III des Bescheides gemäß § 8 Abs 4 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.07.2009 erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.07.2008 persönlich zugestellt.

 

I.2. Mit Schreiben vom 21.08.2008 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ein und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2008, FZ. 08 01.342-BAI. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach der Behebung des o.a. Bescheides von der Heimleiterin angewiesen worden sei, diesen samt einer eigenhändig geschriebenen Fluchtgeschichte zur Caritas zu bringen. Der Beschwerdeführer habe diese Anweisung auch befolgt und den Bescheid am 10.07.2008 samt einer eigenhändig verfassten Fluchtgeschichte bei der Flüchtlingsstelle der Caritas abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die juristische Mitarbeiterin der Beratungsstelle urlaubsbedingt bis einschließlich 27.07.2008 nicht anwesend gewesen, weshalb unter anderem ein Zivildiener und eine Praktikantin für den reibungslosen Ablauf in der Rechtsabteilung verantwortlich gewesen seien und diesbezüglich auch genaue Anweisungen erhalten hätten. Demnach sei dem Zivildiener die Aufgabe übertragen worden, die Bescheide zu kopieren und der Praktikantin zu übergeben, welche in weiterer Folge eine Übersichtsliste erstellt habe, in der alle bei der Beratungsstelle abgegebenen Bescheide einzutragen gewesen seien. Nach der Eintragung in die Übersichtsliste und der Bearbeitung der Akten sei jeweils ein Stapel für die Akten angelegt worden, bei denen eine Beschwerde verfasst worden sei und ein Stapel für jene Akten, die noch zu erledigen gewesen seien. Trotz dieser Vorkehrungen sei der Akt des Beschwerdeführers ohne weitere Bearbeitung fälschlich als "erledigt" abgelegt worden und sei die juristische Mitarbeiterin erst am 13.08.2008 bei der inhaltlichen Kontrolle der erledigten Akten aufgefallen, dass in der Sache des Beschwerdeführers keine Beschwerde verfasst und somit auch nicht versandt worden sei. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer telefonisch davon verständigt, dass seine Beschwerde unerledigt geblieben und somit die Rechtmittelfrist versäumt worden sei.

 

In der gleichzeitig eingebrachten Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2008, FZ. 08 01.342-BAI, wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2008, FZ. 08 01.342-BAI, wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ab und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer auffallend sorglos gehandelt habe, indem er - obwohl er über die Beschwerdemöglichkeit und die Beschwerdefrist in Kenntnis gewesen sei - den Bescheid einfach der Caritas weitergeben habe, ohne sich selbst innerhalb der Frist um die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde bemüht zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch seine ihm zumutbare Sorgfalt in einem Maße außer Acht gelassen, das nur als auffallend sorglos bezeichnet werden könne, weshalb er die ihm daraus entstandenen rechtlichen Nachteile selbst zu tragen habe und die vom Beschwerdeführer angeführten Fehlleistungen der Caritas-Mitarbeiter irrelevant seien.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2008, FZ. 08 01.342-BAI, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben, eingelangt am 04.11.2008, fristgerecht Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass dem Beschwerdeführer eine von ihm außer Acht gelassene Sorgfalt in keinster Weise vorgeworfen werden könne. Der Beschwerdeführer habe die notwendigen Schritte unternommen um eine rechtzeitige Erhebung der Beschwerde zu gewährleisten, indem er den Bescheid einer Stelle, welche mit derartigen Rechtssachen seit Jahren betraut ist, übergeben habe. Darüber hinaus könne vom Beschwerdeführer jedoch nicht verlangt werden, dass sich dieser noch zu vergewissern habe, ob von der Caritas tatsächlich fristgerecht Beschwerde erhoben worden sei oder nicht. Diese von der belangten Behörde auferlegte Sorgfaltspflicht gehe zu weit und habe für weitere Überprüfungen von Seiten des Beschwerdeführers keine Notwendigkeit bestanden. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei der Caritas das Einbringen seiner Beschwerde urgiert hätte, wäre eine Fristversäumung nicht zu verhindern gewesen, zumal er aufgrund der falschen Ablage eines Aktes die Auskunft erhalten hätte, dass seine Beschwerde als "erledigt" abgelegt worden sei. Somit stelle die als erledigt abgelegte Beschwerde ein für den Beschwerdeführer unvorhergesehenes Ereignis iSd § 146 Abs 1 ZPO dar, welche ihn an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert habe.

 

I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2008, GZ. E5 402.718-2/2008-6E, zugestellt am 19.12.2008 durch Hinterlegung, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

 

I.5. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

 

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

 

II.1. Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.

 

II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

II.3. Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 07.07.2008, bereits mit Ablauf des 21.07.2008 verstrichen. Die am 21.08.2008 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet, zumal der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen wurde.

 

II.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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