TE AsylGH Beschluss 2009/02/05 D9 254110-0/2008

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Veröffentlicht am 05.02.2009
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Spruch

D9 254110-0/2008/E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Stark als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Ivancsics über den Asylantrag des V.B., geb. 00.00.1981, StA. Kasachstan, vom 10. Februar 2004 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Der Asylantrag von V.B. vom 10. Februar 2004 wird gemäß § 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. 1. Der Antragsteller hat am 10. Februar 2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht.

 

2. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 brachte der Antragsteller einen Devolutionsantrag beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein, womit gleichzeitig die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Unabhängigen Bundesasylsenat überging. Dem Bundesasylamt wurde mit Schriftsatz des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. November 2004 der Devolutionsantrag zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig der bezugshabende Verwaltungsakt angefordert.

 

3. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Behörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt dem nunmehr zuständigen Senat zur Entscheidung zugewiesen.

 

4. Laut Ausreisebestätigung von IOM (International Organization for Migration) vom 29. Oktober 2008 ist der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2008 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

 

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;

 

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowie

 

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

 

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes das gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

 

2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gegenständlicher Asylantrag wurde am 10. Februar 2004 gestellt. Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

3. Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

 

Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (§ 73 Abs. 2 AVG).

 

Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen (§ 73 Abs. 3 AVG).

 

4. Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn

 

der Behörde sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch die Behörde leicht feststellbar ist oder

 

er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).

 

Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

 

Da § 31 Asylgesetz 1997 (Gegenstandslosigkeit) nicht zu den in § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, angeführten Ausnahmen zählt, kann der Asylantrag, obwohl der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe ausgereist ist, nicht gemäß § 31 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, als gegenstandslos abgelegt werden.

 

§ 25 Abs. 1 AsylG 2005 regelt ebenfalls den Fall der Gegenstandslosigkeit von Anträgen. § 25 AsylG 2005 ist jedoch in den Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 nicht angeführt, weshalb dieser im konkreten Fall ebenfalls nicht zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 75 AsylG 2005 ist ein Verfahren nur dann einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

 

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur im Sinne des § 24 Abs. 1 AsylG 2005 "abwesend" ist, sondern dass er das Bundesgebiet dauerhaft verlassen hat und eine Entscheidung ohne Verhandlung nicht erfolgen kann, weshalb im konkreten Fall § 2 Asylgesetz 1997 anzuwenden ist.

 

Gemäß § 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtling sind.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

 

Nach der klaren Wortlaut des § 2 Asylgesetz 1997 setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des § 3 Abs. 1 Asylgesetz 1997 voraus, dass sich der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines solchen Aufenthaltes Im Bundesgebiet ist, ebenso wie das Fehlen der Eigenschaft "Fremder" zu sein, als Fehlen einer Antragslegitimation zu werten.

 

Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2008 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, fehlt die formelle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet.

 

Im Ergebnis war daher der Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, dauernder Aufenthalt
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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