RS UVS Vorarlberg 1991/01/09 3-50-01/91

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Veröffentlicht am 09.01.1991
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Hinweis auf 1213 BlgNr 17.GP sowie VfSlg. 11171/1986 Rechtssatz

Voraussetzungen für Festnahme nach §14e FrPG gegeben

Der Beschwerdeführer ist entgegen einem vollstreckbaren Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Die Festnahme war daher zur Sicherung der Strafverfolgung und insbesondere zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich.

Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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