RS UVS Oberösterreich 1991/02/21 VwSen-200013/9/Gu/Bf

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Veröffentlicht am 21.02.1991
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Rechtssatz

Eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung

kann auch ein mobiler Anhänger sein; allerdings muß dieser einen gewissen Zeitraum bzw. wiederkehrend aufgestellt sein. Dies muß aus dem konkreten Tatbild im Straferkenntnis ersichtlich sein. Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens mangels Darstellung dieser Elemente.

 

Unbestritten steht fest, daß der Anhänger mit der vorzitierten Aufschrift am 10.7.1991 um 17.15 Uhr auf dem Grundstück 4475/2 KG H, Gemeinde R neben der Bundesstraße B 143 bei Kilometer 0,860 abgestellt war.  Diese Parzelle befindet sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Laut Eintragung im Kataster der Standortgemeinde ist das Grundstück als landwirtschaftlich genutzt verzeichnet.

 

Ob bzw. wie lange der Anhänger vor dem vorerwähnten Zeitpunkt am Tatort abgestellt war, wurde weder in der Verfolgungshandlung noch im angefochtenen Straferkenntnis beschrieben und konnte auch im Berufungsverfahren nicht nachgewiesen werden.

 

Eine Bewilligung für die Aufstellung einer Werbeeinrichtung seitens der Naturschutzbehörde liegt nicht vor.

 

Bei diesem Sachverhalt war rechtlich zu bedenken:

 

Gemäß § 9 Abs.1 O.ö.NSchG 1982 bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtung einer Bewilligung der Behörde.

 

Eine Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung dient oder hiefür vorgesehen ist, auch wenn sie die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat, oder auf andere Weise Aufmerksamkeit erregen soll (§ 9 Abs.2 leg.cit.).

 

Gemäß § 37 Abs.1 Z.1 O.ö. NSchG 1982 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung oder entgegen einer Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, betreibt, nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält oder nach Ablauf der Bewilligung nicht entfernt.

 

Es steht außer Zweifel, daß als Einrichtung jede von Menschenhand herbeigeführte und gestaltete, mit dem Zweck der Anpreisung dienende Maßnahme zu verstehen ist auch eine nicht ortsfeste Einrichtung wie ein Anhänger mit einem entsprechend großen Firmenlogo ist damit inbegriffen.

 

Allerdings sind aufgrund der vorstehenden Textierung des O.ö. Naturschutzgesetzes 1982 eine gewisse Dauer, entweder als Tatstrecke oder bei Unterbrechungen wiederkehrende Handlungen, neben den anderen Tatbestandsmerkmalen als innewohnend zu begreifen.

 

Nachdem der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auf einen Zeitpunkt, nämlich den 10.7.1991, 17.15 Uhr Bezug nahm und mit dem Worte "vor" keine abgrenzungsfähige, individuelle Tat umrissen ist (§ 44a Z.1 VStG) und im übrigen eine konkrete Dauer auch nicht nachgewiesen werden konnte, war die Bestrafung mangels Tatbestandsmäßigkeit des vorgeworfenen Verhaltens aufzuheben und mit der Einstellung vorzugehen (§ 45 Abs.1 Z.1 VStG 2. Sachverhalt).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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