RS UVS Vorarlberg 1991/03/04 3-50-04/91

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Veröffentlicht am 04.03.1991
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Rechtssatz

Bei der Vollziehung des FrPG ist die Bezirkshauptmannschaft funktionell für den Bund tätig. Eine Zahlungsverpflichtung der Bezirkshauptmannschaft als belangte Behörde gemäß §76 Abs2 AVG ist daher an den Bundesminister für Inneres zu richten.

Schlagworte
Kostentragung in Verfahren über Schubhaftbeschwerden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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