RS UVS Wien 1991/04/25 01/26/4/91

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Veröffentlicht am 25.04.1991
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Rechtssatz

§ 79a AVG ist im Verfahren nach § 5a Fremdenpolizeigesetz anzuwenden (Hinweis auf Art 7 persönliches FreiheitsschutzG); Ausführungen zur Höhe (RAT, AHR).

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Kostenersatz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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