RS UVS Wien 1991/05/27 03/20/159/91

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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Rechtssatz

Keinesfalls ist es erforderlich, daß das Fahrzeug zur Gänze oder auch nur mit einem erheblichen Teil im Halteverbot abgestellt ist.

Schlagworte
Halte- und Parkverbot, Falschparken
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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