RS UVS Oberösterreich 1991/06/04 VwSen-400023/1/Gf/Bf

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Veröffentlicht am 04.06.1991
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Ebenso VwSen-400024 vom 4.6.1991; Verweis auf VwSlg 11473 A/1984. Rechtssatz

Schubhaftbeschwerde: Beschwerdefrist. Sechswochenfrist des § 67c Abs.1 AVG gilt auch für Schubhaftbeschwerden. Fristenlauf beginnt ab Kenntnis der Verhängung der Schubhaft bzw. ab dem Wegfall der Behinderung. Beschwerde rechtzeitig, wenn sie am letzten Tag der Frist zur Post oder den Organen des Gefangenenhauses zur Weiterleitung gegeben wird.  Zurückweisung wegen unerstreckbarer Fallfrist.

 

Über den Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall am 6.April 1991 aufgrund des Bescheides der BH Schärding, Zl. Sich-40/4377-1991, die Schubhaft verhängt und sofort vollzogen worden. Die Frist zur Einbringung der Schubhaftbeschwerde hat daher mit diesem Tag zu laufen begonnen - wenngleich diese Zwangsmaßnahme seither noch immer andauert -, weil der Beschwerdeführer zweifelsfrei durch seine Festnahme Kenntnis vom Vollzug der Schubhaft i.S.d. § 67c Abs.1 AVG i.V.m. § 5a FrPG erhalten hat.  Anderes würde nur gelten, wenn ein ursprünglich rechtmäßiger Freiheitsentzug erst während des Andauerns der Haft rechtswidrig wird und damit ein tauglicher Beschwerdegegenstand überhaupt erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht; dies trifft aber im vorliegenden Fall weder nach der Aktenlage noch nach den Beschwerdeausführungen - der Beschwerdeführer behauptet ausdrücklich in ihrer Gesamtheit sowohl die Rechtswidrigkeit der Festnahme als auch der Anhaltung in Schubhaft - zu. Schließlich geht auch weder aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten noch aus den Beschwerdeausführungen hervor, daß der Beschwerdeführer im Stand der Schubhaft behindert gewesen wäre, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, sodaß der oben bezeichnete Beginn der Beschwerdefrist auch nicht durch diesen Umstand gehindert war. Die am 6. April 1991 zu laufen begonnen habende sechswöchige Beschwerdefrist - es handelt sich hier um eine zwingende gesetzliche, nicht erstreckbare Fallfrist - endete gemäß § 32 Abs. 2 iVm § 33 Abs.2 AVG am 21. Mai 1991.  Spätestens an diesem Tag hätte daher die Beschwerde gemäß § 33 Abs.3 AVG zur Post gegeben werden müssen, wenn nicht - was im gegenständlichen Fall jedoch nicht zutrifft - die Weiterleitung durch Organe des Gefangenenhauses besorgt wird (vgl. z.B. VwSlg. 11473 A/1984). Tatsächlich ist dies jedoch erst am 24. Mai 1991 (Datum des Poststempels) geschehen; die Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs.3 AVG ohne weiteres Verfahren wegen Nichterfüllung einer Prozeßvoraussetzung zurückzuweisen.

Schlagworte
Sechswochenfrist; Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Maßnahmenbeschwerde; Rechtswidrigkeit einer ursprünglich rechtmäßigen Schubhaft.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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