RS UVS Niederösterreich 1991/06/10 Senat-GF-91-008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

Die erstmalige Begehung einer Tat schließt die Verhängung der Höchststrafe nicht grundsätzlich aus.

 

Strafhöhe von S 10.000,-- (erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 69 km/h überschritten) bestätigt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten