RS UVS Wien 1991/06/12 03/13/143/91

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Veröffentlicht am 12.06.1991
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Im Spruch des Straferkenntnisses fehtl ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, daher ist der Anforderung des § 44a Z 1 VStG 1950 nicht entsprochen. Rechtssatz

Da das Wesen des § 82 StVO vor allem darin liegt, Sorge für die Sicherheit des Verkehrs auf Straßen und Wegen zu tragen, ist auch die (Benützung des) für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, denn die Auslegung des § 82 Abs 1 StVO findet ihre Schranken dort, wo die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen aufhört.

Schlagworte
Luftraum, Werbematerial, Sicherheit des für den Straßenverkehr in Betracht kommenden Luftraumes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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