RS UVS Salzburg 1991/06/17 3/13/6-1991

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Veröffentlicht am 17.06.1991
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Rechtssatz

Der Hinweis eines Gendarmeriebeamten, daß eine Blutabnahme erfahrungsgemäß höhere Werte erbringt als der Test mittels Alkomat, ist nicht als Verweigerung hinsichtlich des Verlangens des Beschuldigten nach Durchführung einer Blutabnahme zu werten.

Schlagworte
Blutabnahme auf Verlangen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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