RS UVS Wien 1991/06/18 03/14/240/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1991
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Die mangelnde Benützung einer Garageneinfahrt hat keine strafbefreiende Wirkung. Rechtssatz

Das Tatbild des § 23 Abs 3 StVO ist bereits erfüllt, wenn es der Lenker beim Halten unterläßt, im Fahrzeug zu verbleiben. Eine Behinderung eines zur Benützung der Haus- und Grundstückseinfahrt Berechtigten ist hier nicht Tatbestandselement.

Zu bestrafen ist weiters der Lenker, der zwar im Fahrzeug verbleibt, aber die Haus- oder Grundstückseinfahrt beim Herannahen von Lenkern, die diese Einfahrt zur Aus- oder Einfahrt benützen wollen, nicht unverzüglich freimacht.

Schlagworte
Haus- oder Grundstückseinfahrt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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