TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/26 2001/07/0049

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §17;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z2;
AWG 1990 §39 Abs1 lita;
VStG §1 Abs2;
VStG §12;
VStG §16 Abs1;
VStG §16 Abs2;
VStG §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des MS in G, vertreten durch Mag. Siegfried Riegler und Mag. Jasmine Riegler, Rechtsanwälte in Knittelfeld, Herrengasse 23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 9. Jänner 2001, Zl. UVS 303.1-2/2000-13, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 1. März 2000 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe zumindest bis 16. September 1999 auf näher bezeichneten Grundstücken verschiedene näher umschriebene Gegenstände abgelagert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 AWG iVm § 17 leg.cit. begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 50.000,-, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung mit der Maßgabe ab, dass der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses neu formuliert und die Ersatzfreiheitsstrafe mit zwei Tagen festgesetzt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der über ihn verhängten Geldstrafe handle es sich nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid um die Mindeststrafe. Es wäre daher nur recht und billig, wenn auch bei der Ersatzfreiheitsstrafe das Mindestmaß von 12 Stunden zur Anwendung käme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 39 Abs. 1 lit. a AWG sah bis zur Aufhebung der Wortfolge "von 50.000" durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2000, G 3/99, eine Mindeststrafe von S 50.000,- vor. Die Aufhebung wurde am 23. August 2000 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. Nr. 99/2000) und trat gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG an diesem Tag in Kraft.

Im Beschwerdefall ist von der Fassung des § 39 Abs. 1 lit. a AWG vor dieser Aufhebung auszugehen.

Nach § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Sowohl der Tatzeitraum als auch der Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lagen vor dem Wirksamwerden der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes. Im Beschwerdefall ist daher noch die eine Mindeststrafe von S 50.000,- enthaltende Fassung des § 39 Abs. 1 lit. a AWG anzuwenden, zumal der Beschwerdefall auch kein Anlassfall in Bezug auf das Verfassungsgerichtshoferkenntnis war.

Nach § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es hätte bei Verhängung der Mindestgeldstrafe auch der Mindestsatz der Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Stunden verhängt werden müssen, geht schon deswegen ins Leere, weil es einen solchen Mindestsatz einer Ersatzfreiheitsstrafe gar nicht gibt, sieht doch § 16 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass § 12 VStG, der für die Freiheitsstrafe eine Mindestdauer von zwölf Stunden vorsieht, für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht gilt.

Das VStG sieht für das Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen auch keinen festen Umrechnungsschlüssel vor (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 269f, wiedergegebene Rechtsprechung).

Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe hat nach den Regeln der Strafbemessung zu erfolgen.

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid eingehend mit der Strafbemessung einschließlich der Festssetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auseinander gesetzt und dabei die Regeln der Strafbemessung beachtet.

Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. April 2001

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070049.X00

Im RIS seit

26.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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