RS UVS Wien 1991/07/09 03/18/280/91

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Veröffentlicht am 09.07.1991
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Rechtssatz

Ob eine Verkehrsfläche eine Nebenfahrbahn darstellt, hängt entscheidend davon ab, ob diese Verkehrsfläche tatsächlich dem Durchzugsverkehr dient oder nicht. Es kommt darauf an, ob die gegenständliche Verkehrsfläche auch von Fahrzeuglenkern benützt werden muß, ohne daß sie die Absicht eines Zufahrens im Sinne des §8 Abs1 StVO 1960 haben. Den in der A-straße in südlicher Richtung fahrenden Fahrzeugen ist es nun, zufolge des sich an gegenständlicher Kreuzung befindlichen Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Zif2 "Einfahrt verboten", untersagt, direkt in den K-Ring einzubiegen. Sie müssen gezwungenermaßen die baulich abgetrennte Parallelfahrbahn zum Ring benützen. Darüber hinaus war gegenständliche "Nebenfahrbahn" zur Einbahnstraße erklärt und für die Durchfahrt bestimmt, wodurch sie dadurch zur Hauptfahrbahn (mit Fließverkehr) wurde und die Rechtsvorrangregel daher anzuwenden war.

Schlagworte
Vorrangverletzung; fließender Verkehr; Hauptfahrbahn; Nebenfahrbahn; Durchzugsverkehr
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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