RS UVS Oberösterreich 1991/07/11 VwSen-100067/1/Kl/Kf

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Veröffentlicht am 11.07.1991
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Verweis auf VwGH vom 9.7.1984, 84/10/0080, vom 30.9.1985, 85/10/0027 sowie vom 24.11.1986, 86/10/0131. Rechtssatz

Berufung gegen Straferkenntnis: Ordnungsstörung.

Verhalten objektiv geeignet, Ärgernis zu erregen; Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört. Vorraum einer Diskothek keinen Zugangsbeschränkungen unterworfen. Rauferei stört Ordnung an öffentlichem Ort.

 

 

Gemäß Art. IX Abs.1 Z.1 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört, und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 9.7.1984, 84/10/0080, 30.9.1985, 85/10/0027) ist das Tatbild der "Ordnungsstörung" durch zwei Elemente gekennzeichnet:

Zum ersten muß der Täter ein Verhalten gesetzt haben, das objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen. Zum zweiten muß durch dieses Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein.  Die Beurteilung, ob einem Verhalten die objektive Eignung der Ärgerniserregung zukommt, ist nicht nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen vorzunehmen, sondern unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden; von einem Ärgernis wird man dann sprechen können, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen hervorzurufen geeignet ist.

 

Eine tätliche Auseinandersetzung bzw. Rauferei ruft nach dem anzulegenden Maßstab der guten Sitten aber jedenfalls das Empfinden des Unerlaubten und Schändlichen hervor und ist daher objektiv zur Ärgerniserregung geeignet. Auch waren zum Tatzeitpunkt mehrere Personen am Tatort anwesend, die die Rauferei wahrnehmen und dadurch Ärgernis nehmen konnten. Eine vernommene Person hat ausdrücklich ihr Ärgernis bekundet. Die subjektive Empfindung der besonders betroffenen Personen, wie z.B. des Beschuldigten, daß die Rauferei kein besonderes Ärgernis erregt hat, ist entgegen den Berufungsbehauptungen nicht maßgeblich.

 

Weiters muß durch das Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört werden, wobei es aber nach der Judikatur nicht erforderlich ist, daß das Verhalten zu Aufsehen, einem Zusammenlauf von Personen führt, sondern es muß vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, daß ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht (VwGH 24.11.1986, 86/10/0131). Da der Vorraum einer Diskothek keinen Zugangsbeschränkungen unterworfen ist bzw. grundsätzlich für jedermann zugänglich ist, handelt es sich um einen öffentlichen Ort. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dieser hat entschieden, daß die Ordnung an einem öffentlichen Ort stört, wer in einem Gastlokal jemandem eine Ohrfeige gibt (VwGH 24.11.1986, 86/10/0131) - stellt auch die gegenständliche tätliche Auseinandersetzung bzw. Rauferei mit anschließenden körperlichen Verletzungen einen Zustand dar, der den geordneten Verhältnissen an öffentlichen Orten widerspricht, und ist daher als Ordnungsstörung anzusehen. Eine Beeinträchtigung des Diskothekbetriebes hingegen ist entgegen dem Berufungsvorbringen nicht tatbildrelevant. Abweisung der Berufung.

Schlagworte
Ordnungsstörung; Ärgerniserregung; öffentlicher Ort; Ohrfeige, Rauferei als Ärgernis; keine subjektive Empfindung des Betroffenen.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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