RS UVS Salzburg 1991/07/15 3/64/2-1991

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Veröffentlicht am 15.07.1991
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Rechtssatz

Auch mit dem Hinweis, erst nach Beendigung der Fahrt Alkohol konsumiert zu haben, kann die Mitwirkung an der Feststellung des Grundes der Alkoholeinwirkung nicht verweigert werden.

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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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