RS UVS Wien 1991/07/18 03/13/396/91

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Veröffentlicht am 18.07.1991
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Rechtssatz

Wenn die Berufungswerberin unerlaubterweise im Haltestellenbereich anhielt, verhielt sie sich verkehrswidrig, gleich ob dem Unfallgegner verspätete Reaktion zukam oder nicht. Somit ist der ursächliche Zusammenhang ihres Verhaltens mit gegenständlichen Verkehrsunfall gegeben. Daher war es ihre Verpflichtung, diesen Unfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden bzw hätte sie nur durch Austausch der Identität mit den beiden anderen Betroffenen davon absehen können.

Schlagworte
Haltestellenbereich, Halten im Haltestellenbereich, ursächliches Verhalten, Verpflichtung zur Meldung des Verkehrsunfalles
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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