RS UVS Wien 1991/07/25 03/15/344/91

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Veröffentlicht am 25.07.1991
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Rechtssatz

Wenn der schwangeren BW bekannt ist, daß fallweise ihr Kreislauf ein Übelkeitsgefühl verursacht so stellt sich die Lenkung eines KFZ als geradezu unverantwortlich dar. Sie hat damit nämlich nicht nur sich selbst sondern auch das werdende Leben, ganz abgesehen von anderen  Straßenbenützern, in Gefahr gebracht und ihre Zwangslage (vorschriftswidriges Abstellenmüssen ihres Kraftfahrzeuges infolge Kreislaufstörungen und Übelkeit) selbst verschuldet.

Schlagworte
Massenbeförderungsmittel, Haltestellenbereich, Notstand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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