RS UVS Wien 1991/07/26 03/15/398/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.1991
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Rechtssatz

Jeder Kraftfahrer muß damit rechnen, in bestimmten Gebieten, wozu der Stadtbereich zählt, keinen Parkplatz zu finden. Stellt er sich nicht darauf ein und hat er deshalb eine Notstandssituation selbst verschuldet, so kann von einem die Schuld ausschließenden Notstand nicht gesprochen werden.

Schlagworte
Parken am Gehsteig, Notstand nicht bei beruflicher oder geschäftlicher Eile
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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