RS UVS Niederösterreich 1991/07/30 Senat-WN-91-008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

An Kreuzung wurde trotz Rotlicht nicht vor der Haltelinie angehalten. Strafe: S 1.200,-- (48 Stunden).

 

Da die verhängte Strafe im untersten Bereich des vom Gesetz vorgesehenen Strafrahmens (S 10.000,--, 2 Wochen) liegt und kein Milderungsgrund vorliegt (der Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit liegt bei einer vorgemerkten Ermahnung nicht vor), können auch die allseitigen Verhältnisse (Landwirt, 40 ha Wirtschaftsfläche, sorgepflichtig für Gattin und 3 Kinder,  monatliches Einkommen mit gesetzlichem Existenzminimum angenommen) zu keiner Strafherabsetzung führen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten