RS UVS Wien 1991/08/07 03/21/499/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.1991
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Rechtssatz

Es ist einem KFZ-Lenker durchaus zumutbar und im Rahmen der von ihm geforderten Sorgfaltspflicht zu erwarten, daß er vor Inbetriebnahme seines KFZ feststellt, ob bzw welche Verkehrsbeschränkungen für einen Straßenzug gelten, bzw welche Vorschriftszeichen und Verkehrszeichen in diesem Straßenbereich aufgestellt sind, selbst wenn er sein KFZ nicht selbst abgestellt hätte.

Schlagworte
Umkehren auf Vorrangstraßen, Vorrangstraße
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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