Ein Verstoß gegen das Halte- und Parkverbot ist selbst dann verwirklicht wenn das Fahrzeug an genannter Örtlichkeit einerseits in einem absoluten Halteverbot, andererseits mit zwei Rädern teilweise auf einem Gehsteig, auch nur für einen ganz geringen Augenblick (theoretisch nur für wenige Sekunden) abgestellt würde.