RS UVS Salzburg 1991/08/12 3/99/1-1991

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Veröffentlicht am 12.08.1991
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Rechtssatz

Die Aufforderung eines Straßenaufsichtsorganes an einen offensichtlich alkoholisierten Fahrzeuglenker, sein Fahrzeug abzustellen, stellt sich ihrem Inhalt nach als ein bloßes Aufmerksammachen und Erinnern an das für alkoholisierte Personen geltende Lenk- und Inbetriebnahmeverbot dar ohne eigene, einer Weisung immanenten verbindlichen Wirkung. Eine Bestrafung wegen Nichtbefolgung dieser Aufforderung gemäß §99 Abs4 liti StVO iVm §97 Abs4 StVO ist daher rechtswidrig.

Schlagworte
Weisung eines Straßenaufsichtsorganes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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