RS UVS Kärnten 1991/08/13 KUVS-188/1/91

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Veröffentlicht am 13.08.1991
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Rechtssatz

Bei Überschreitung der zuständigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 70 % - vorliegend um 36 km/h - durch eine Beschuldigte die berufslos, Mutter von zwei minderjährigen Kindern und Eigentümerin eines vier Jahre alten Kombinationskraftwagens ist, und mit einem erwerbstätigen Ehegatten zusammenlebt - ist eine Geldstrafe von S 800,-- als äußerst milde zu beurteilen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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