Wenn ex-lege Halte-Verbote beschildert werden, dient dies nur einer verstärkten Publizität und bedarf keiner Verordnung, weshalb nur die Nichtbeachtung des ges Halteverbotes und nicht jene gem § 24 Abs 1 lit a StVO zu ahnden sind
Schlagworte Halteverbotszone, gesetzliches Halte- und Parkverbot