RS UVS Wien 1991/08/13 03/13/161/91

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Veröffentlicht am 13.08.1991
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Rechtssatz

Wenn ex-lege Halte-Verbote beschildert werden, dient dies nur einer verstärkten Publizität und bedarf keiner Verordnung, weshalb nur die Nichtbeachtung des ges Halteverbotes und nicht jene gem § 24 Abs 1 lit a StVO zu ahnden sind

Schlagworte
Halteverbotszone, gesetzliches Halte- und Parkverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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