Für einen Schuldspruch wegen Übertretung des § 4 Abs 5 StVO genügt die Möglichkeit einer Verursachung eines Schadens an dem beteiligten Fahrzeug nicht, sondern von der belangten Behörde ist der Beweis für einen derartigen Sachschaden zu liefern (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.2.1983, Zl 82/02/0236).