RS UVS Wien 1991/08/20 03/14/189/91

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Veröffentlicht am 20.08.1991
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Rechtssatz

Dafür, daß durch das Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort (tatsächlich) gestört wird, ist es nicht erforderlich, daß das Verhalten zu Aufsehen, einem Zusammenlaufen von Menschen führt, es muß vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, daß ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht; eine solche Störung (negative Veränderung der gewöhnlichen Verhältnisse) ist schon dann zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wurde sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte. Zur Herbeiführung eines derartigen Zustandes genügt es, daß etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben. Unter Berücksichtigung der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist das Verhalten des Berufungswerbers, seinen eigenen Angaben zufolge begab er sich auf den Baggerarm eines auf dem Anhänger eines LKW befindlichen Schaufelbaggers und setzte sich dort unter Festhalten an Hydraulikschläuchen nieder, als ein solches zu qualifizieren, das objektiv geeignet ist, bei unbeteiligten Personen das lebhafte Empfinden des Unerlaubten und Schändlichen hervorzurufen.

Schlagworte
öffentiches Ärgernis, Demonstrationsfreiheit, Störung der Ordnung an öffentlichen Orten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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