RS UVS Oberösterreich 1991/08/22 VwSen-100081/3/Gf/Rl

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Veröffentlicht am 22.08.1991
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Rechtssatz

Aufgrund einschlägiger Vorstrafen erwiesene

schädliche Neigung des Beschuldigten rechtfertigt Verhängung der Höchststrafe angesichts der Gefährdung solcher Interessen, deren Schutz die Strafdrohung des § 64 Abs.1 KFG dient. Kein "Wohlverhalten" und damit kein Milderungsgrund, wenn der Beschuldigte im nachhinein - und bloß pro futuro - die vom Gesetz geforderte Berechtigung beantragt hat. Rücksichtnahmepflicht der Behörde auf Arbeitsplatzsituation des Beschuldigten beim Strafvollzug.

Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom November 1988 bis April 1990 insgesamt zweiundzwanzigmal wegen verkehrsrechtlicher Delikte rechtskräftig bestraft, davon vierzehnmal wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG und darunter wiederum dreimal innerhalb von vier Tagen und in einem anderen Fall sogar zweimal am selben Tag; je einmal wurde dafür auch bereits die Höchststrafe von 30.000 S bzw. eine primäre Freiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt.

 

Die schädliche Neigung des Beschwerdeführers ist damit offenkundig.

 

Angesichts der potentiellen Gefährlichkeit für die körperliche Integrität und das Eigentum Dritter kann auch keinesfalls davon ausgegangen werden, daß es sich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Berechtigung bloß um ein minderbedeutendes "Kavaliersdelikt" handelt.

 

Demgegenüber fällt der Umstand, daß der Beschwerdeführer etwa ein halbes Jahr nach der Tat in den Besitz einer Lenkerberechtigung gelangt ist, nicht ins Gewicht, weil die Erlangung einer vom Gesetz geforderten Bewilligung nicht als ein "Wohlverhalten" im Sinne des § 34 Z.18 StGB (der auf das Vorhandensein eines entsprechenden Entschlußfreiraumes des Täters abstellt) anzusehen ist.

 

Dem Anliegen des Beschwerdeführers, daß der Antritt und Vollzug der Freiheitsstrafe nicht seinen Arbeitsplatz gefährde, wird die Behörde beim Strafvollzug aber durch die Heranziehung der ihr durch § 54a VStG gegebenen Möglichkeit des Aufschubes und der Unterbrechung entsprechend Rechnung zu tragen haben.

Schlagworte
Höchststrafe; Primäre Freiheitsstrafe; Milderungsgrund; Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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