RS UVS Kärnten 1991/08/22 KUVS-123/3/91

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Veröffentlicht am 22.08.1991
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Rechtssatz

Das Gewicht des Arbeitnehmerschutzes liegt unter anderem auf dem sogenannten technischen oder Gefahrenschutz, der die Arbeitnehmer vor den besonderen Gefahren der körperlichen oder geistigen Anstrengung unter äußeren Arbeitsbedingungen bewahren soll. Insbesondere müssen Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz erreicht wird. An allen Arbeitsstellen, an denen Absturzgefahr besteht, sind Einrichtungen anzubringen, die geeignet sind, ein Abstürzen der Dienstnehmer zu verhindern oder ein Weiterfallen hintanzuhalten, wie Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze. Bei Arbeiten an besonders gefährlichen Stellen müssen die Dienstnehmer überdies angeseilt sein. Das gleiche gilt für das Anbringen oder Entfernen von Schutzeinrichtungen an besonders gefährlichen Stellen. Die Anbringung dieser Schutzeinrichtungen kann unterbleiben, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch ist gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit. In solchen Fällen sind die Dienstnehmer aber durch Anseilen gegen Absturz zu sichern. Auch der Hinweis, daß zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Arbeitsinspektor auf das fertiggestellte Brückenobjekt zirka 2 m3 Schutt, auf die volle Breite aufzubringen waren und es zu diesem Zweck erforderlich war, das bis zu diesem Zeitpunkt montierte Schutzgeländer zu entfernen, da die Arbeiten ansonst nicht hätten durchgeführt werden können, können den Beschuldigten nicht von den genannten Pflichten entbinden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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