RS UVS Wien 1991/08/26 03/15/595/91

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Veröffentlicht am 26.08.1991
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Rechtssatz

Die Absicht, Güter einzukaufen und diese allenfalls später zu verladen, genügt nicht, um die Ausnahme vom Halte- und Parkverbot für Ladetätigkeit für sich in Anspruch nehmen zu können. Die für das Auf- und Abladen bestimmten Gütermengen haben vorbereitet zu sein (Erk d VwGH v 19.3.1970, Zl 1788/69, ZVR 1970/226).

Schlagworte
Halte- und Parkverbotzone, Ladetätigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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