RS UVS Wien 1991/09/02 03/16/641/91

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Veröffentlicht am 02.09.1991
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Rechtssatz

Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit ordentlichem Wohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Der Gesetzgeber stellt somit auf den Tag der Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet ab, nicht aber auf den Zeitpunkt der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes oder Sitzes im Inland. Die vorherige Begründung des ordentlichen Wohnsitzes oder Sitzes im Inland ist vielmehr die Voraussetzung für die Verbindlichkeit dieser Bestimmung. Nicht geregelt ist in dieser Bestimmung, was rechtens ist, wenn eine Person ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet einbringt und erst nach erfolgter Einbringung ihren ordentlichen Wohnsitz oder Sitz im Inland begründet. Auch wenn es der Gesetzgeber möglicherweise bloß irrtümlich unterlassen hat, einen Sachverhalt wie den vorliegenden tatbestandsmäßig zu regeln, kommt nach den Grundsatz "keine Tat ohne Gesetz" eine Ergänzung des Tatbestandes zum Nachteil des Täters durch eine Behörde nicht in Frage.

Schlagworte
Bundesgebiet, Einbringung von KFZ
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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