RS UVS Wien 1991/09/03 03/18/675/91

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Veröffentlicht am 03.09.1991
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Rechtssatz

Die rechtswidrige Abstellung in einem absoluten Halte- und Parkverbot wäre selbst dann verwirklicht, wenn das Fahrzeug an genannter Örtlichkeit auch nur für einen ganz geringen Augenblick (theoretisch nur für wenige Sekunden) abgestellt würde. "Abstellung" erfaßt hiebei Halten oder Parken.

Schlagworte
Halte- und Parkverbot, Abstellen von KFZ
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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