RS UVS Wien 1991/09/04 03/20/655/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1991
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Rechtssatz

Hat sich der Täter ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund selbst in eine Zwangslage begeben, die er voraussehen konnte, dann kann er sich nicht mit Erfolg auf Notstand berufen. Bei einer zahntechnischen Einpassungsarbeit muß damit gerechnet werden, daß diese auf Grund von  Komplikationen länger dauert.

Schlagworte
Halte- und Parkverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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