RS UVS Salzburg 1991/09/11 4/19/1-1991

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Veröffentlicht am 11.09.1991
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Rechtssatz

Gemäß §51c VStG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungsseante über Berufungen (in Verwaltungsstrafsachen) durch Kammern, die aus 3 Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines der Mitglieder. Diese Zuständigkeitsregelung ist zwar nur auf Berufungen gegen Entscheidungen in der Sache selbst abgestellt, in sinngemäßer Übertragung auf eine im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens (arg.: "der Beschuldigte" in §37 Abs1 VStG) auferlegte Sicherheitsleistung ist aber davon auszugehen, daß die Entscheidung über eine gegen einen

derartigen Bescheid erhobene Berufung immer durch ein Einzelmitglied zu treffen ist, zumal im angefochtenen Bescheid keine Strafe (also weder eine Primärfreiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe) verhängt wird und in diesem Verfahrenstadium noch nicht feststeht, ob und bejahendenfals in welcher Höhe eine Strafe verhängt

werden wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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