RS UVS Wien 1991/09/19 03/19/758/91

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Veröffentlicht am 19.09.1991
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Rechtssatz

Bereits durch die Verwendung der Formulierung "ist nicht auszuschließen" wird evident, daß der Sachverständige keineswegs zwingend davon ausgegangen ist, daß die Berufungswerberin hätte Wahrnehmungen über den Eintritt eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden haben müssen.

Schlagworte
Verkehrsunfall mit Sachschaden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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