RS UVS Oberösterreich 1991/09/20 VwSen-100092/2/Gu/Ka

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Veröffentlicht am 20.09.1991
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Verweis auf VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0108 und 88/02/0109; VwGH vom 31.1.1990, 89/03/0027. Rechtssatz

Die Schwere einer nach § 99 Abs.1 lit. b StVO 1960

begangenen Tat findet ihren Niederschlag in dem für diese vorgesehenen Strafrahmen (VwGH vom 31.1.1990, 89/03/0027). Dies darf, wenn die besonderen Umstände nicht hervorgehoben werden, bei der Strafbemessung nicht zusätzlich als erschwerend herangezogen werden (Herabsetzung der Strafe).

 

 

Der Berufungswerber verkennt das Wesen des Doppelverwertungsverbotes, wenn er meint, daß die auf der gleichen Neigung beruhende Vorstrafe angesichts der Würdigung für die Spezialprävention nicht als Straferschwerungsgrund gewertet werden dürfe. Das Doppelverwertungsverbot hat zum Inhalt, daß Erschwerungs- und Milderungsgründe, die schon die Strafdrohung bestimmen, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Foregger-Serini, StGB, Wien, 1988, Seite 117 und Hauer-Leukauf, Handbuch des österr.  Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, 1990, Seite 792). Dies kann der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden.

 

Nachdem es der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren an der Mitwirkung hat fehlen lassen und der belangten Behörde strafmildernde Umstände nicht bekannt und demzufolge auch nicht berücksichtigt wurden, ist der Berufungswerber durch die dementsprechende Feststellung der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht beschwert, zumal auch im Berufungsverfahren keine solchen festzustellen waren.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat konnte in der Beförderung eines Trinkkumpanes um 3 Uhr in der Früh in ein Gasthaus, ungeachtet der Möglichkeit, das weitere Trinken zu unterlassen oder sich zumindest von jemand Fahrtüchtigen (Taxi) befördern zu lassen und der anschließenden Verweigerung des Alkotestes durch Vereitelung der Messung keinen achtenswerten Beweggrund oder das Begehen einer Tat unter Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam erblicken (§ 34 Z.3 und 4 StGB). Ebenfalls unverständlich erscheint, worin trotz fünfmaligen Blasens bei allerdings vier ungültigen Versuchen eine Unbesonnenheit erblickt werden kann (§ 34 Z.7 leg.cit).

 

Daß trotz Vollendung der Tat infolge Ausbleibens eines zweiten gültigen Versuches kein Schaden entstanden sei, kann mangels Erkennbarkeit der Möglichkeit eines solchen bei der Übertretung nach § 5 Abs.2 StVO 1960 keinen  Milderungsgrund bilden (VwGH 28.9.1988, 88/02/0108, 28.9.1988, 88/20/0109). Der Hinweis auf das rechtswidrige Nichtanführen eines solchen Milderungsgrundes geht daher ins Leere.

 

Was das geltend gemachte reumütige Geständnis anlangt, ist festzuhalten, daß der Beschuldigte die Gelegenheit zur Rechtfertigung nicht wahrgenommen hat und in der Berufung lediglich sein Unverständnis zum Ausdruck gebracht hat, warum beim ersten Mal ein Ergebnis zustande kam, bei den weiteren Blaseversuchen jedoch nicht.

Von einer Reumut kann daher keine Rede sein.

 

Angesichts der erdrückenden Beweislage durch das Vorhandensein von zwei qualifizierten Meldungslegern konnte in dem zur Schau getragenen Erstaunen kein wesentlicher Schritt zur Wahrheitsfindung erblickt werden. Schließlich ist zum geltend gemachten Wohlverhalten zu bemerken, daß die belangte Behörde richtigerweise eine einschlägige Abstrafung - und zwar vom 24.  April 1989 - als Erschwerungsgrund als bedeutsam erachtet hat, nachdem ein weiterer Vorfall der Verweigerung vom 31. März 1991 nicht erwiesen werden konnte.

 

Damit ein Wohlverhalten als Milderungsgrund zählt, muß dieses schon längere Zeit angedauert haben, wobei ein Zeitraum von ungefähr zwei Jahren nicht genügt (VwGH 28.9.1988, 88/02/0109).

 

Bei der Gewichtung der Schuld hat die belangte Behörde auf Fahrlässigkeit abgestellt. Nachdem fünf Blaseversuche stattfanden, wobei einer ein Meßergebnis von 0,83 mg/l Atemluftalkoholgehalt erbrachte, ein zweites brauchbares Meßergebnis jedoch ausblieb, wurde die Art des Verschuldens nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt.  Allerdings hat die belangte Behörde die Verweigerung des Alkotestes als einen schweren Verstoß gegen diejenigen Interessen dargestellt, deren Schutz die Strafdrohung des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 dient und die Tat infolge erheblicher Schädigung des an der Verkehrssicherheit bestehenden öffentlichen Interesses als schwerwiegend gewertet. Nähere Umstände, warum eine solche erhebliche Schädigung eingetreten sei, hat sie nicht aufgezeigt und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Mit dieser Fehlgewichtung ist der Berufungswerber unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.1.1990, 89/03/0027, im Recht, nachdem die Schwere der Tat bereits im Strafrahmen ihren Niederschlag gefunden hat.

 

Aus diesem Grunde war, da das angefochtene Straferkenntnis im übrigen Bestand hatte und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unbestritten geblieben sind sowie vom Vorliegen von gewichtigen Gründen, die die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes rechtfertigen würden, keine Rede sein kann, die Geldstrafe und auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf das im Spruch zitierte Maß herabzusetzen.

 

Wie die belangte Behörde schon zutreffend begründet hat, muß dem Beschuldigten durch die entsprechende Strafhöhe vor Augen geführt werden, künftig von Alkoholdelikten Abstand zu nehmen. Diese Prognose ist nur durch das im Spruch verhängte Maß zu rechtfertigen, nachdem die letzte verhängte Geldstrafe im Betrag von 13.000 S nicht ausreichend gewirkt hat.

Schlagworte
Doppelverwertungsverbot; Vorstrafe; Spezialprävention; Straferschwerungsgrund; Strafmilderungsgrund; Strafdrohung; Unbesonnenheit; achtenswerter Beweggrund; Reue; Geständnis; Milderung; Wohlverhalten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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