RS UVS Wien 1991/09/24 03/16/426/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1991
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Rechtssatz

Ist ein Fahrzeug vom einbiegenden Fahrzeug noch 25 m bis 30 m entfernt, so ist bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h, welche am Tatort zulässig war, der Bevorrangte genötigt, sein Fahrzeug abzubremsen; dies gilt aber bereits als Vorrangverletzung.

Schlagworte
Verkehrsunfall, Verständigung ohne unnötigen Aufschub, Vorrangverletzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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