RS UVS Salzburg 1991/09/25 11/21/1-1991

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Rechtssatz

Stellt die festgesetzte Strafe ohnehin bereits die Mindeststrafe dar, so kann eine weitere Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse keine weitere Strafherabsetzung bewirken.

Schlagworte
Mindeststrafe; Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse; Strafherabsetzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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