RS UVS Niederösterreich 1991/09/30 Senat-B-91-004

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Rechtssatz

Die Überstellung auf den Gendarmerieposten ist nicht als zum Zweck der Vorführung vor die Behörde im Sinne des §35 VStG anzusehen, wenn sich das Behördenorgan selbst unter Assistenzleistung der Gendarmerie zum Einsatzort begeben hat, und die Vorführung nicht zur Bezirkshauptmannschaft oder allenfalls einer Außenstelle erfolgt und überdies nichts anderes als die Aushändigung einer Strafverfügung bezwecken soll.

 

Die Strafverfügung wegen der Übertretung der Gewerbeordnung mit bloß sechs Zeilen Text in Maschinschrift hätte zumutbarer Weise auch handschriftlich am Betretungsort ausgefertigt bzw am Postweg zugestellt werden können. Die Festnahme erfolgte daher nicht zum Zweck der Vorführung vor der Behörde und war somit rechtswidrig. Ebenso war die Anhaltung rechtswidrig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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