RS UVS Niederösterreich 1991/09/30 Senat-B-91-004

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Rechtssatz

Eine Festnahme zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde ist gemäß §35 Z3 VStG nur dann statthaft, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. Die rein abstrakte Wiederholungsgefahr hat auch bei der Entlassung aus der Haft (von 4,15 Uhr bis 7,00 Uhr) nach Aushändigung der Strafverfügung noch weiter bestanden.

 

Auch wenn der Erklärung der Berufungswerberin, mit der inkrimminierten Tätigkeit, dem Ausschank alkoholischer Getränke, weiter fortfahren zu wollen, eine Abmahnung nach §35 Z3 VStG vorausgegangen ist, kann von einem Verharren im strafbaren Verhalten, der Übertretung der GewO, schon deshalb nicht mehr gesprochen werden, weil gerade durch die Amtshandlung am Tatort das strafbare Verhalten abgestellt worden ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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