RS UVS Kärnten 1991/09/30 KUVS-226/1/91

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Rechtssatz

Die Voraussetzungen unter welchen das außerordentliche Milderungsrecht - also die Herabsetzung der Geldstrafe unter die gesetzlich angedrohte Mindeststrafe - zur Anwendung kommt, umschreibt § 20 VStG. Liegen diese nicht vor kann auch die Tatsache, daß über das Vermögen des Beschuldigten das Konkursverfahren eröffnet wurde die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts nicht begründen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse haben bei Anwendung des § 20 VStG außer Betracht zu bleiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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