RS UVS Niederösterreich 1991/10/01 Senat-MI-91-034

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Rechtssatz

Da den Milderungsgründen der Ersttäterschaft und der bloß fahrlässigen Begehung des Deliktes keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen, sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung gegeben. Strafe von je S 5.000,-- auf je S 4.000,-- herabgesetzt. Ersatzfreiheitsstrafe wurde bei je 5 Tagen belassen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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