RS UVS Kärnten 1991/10/03 KUVS-238/1/91

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Veröffentlicht am 03.10.1991
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Rechtssatz

Die Voraussetzungen des § 21 VStG sind dann gegeben und das Verschulden des Beschuldigten nicht geringfügig, wenn ohne Entrichtung der Parkgebühr der PKW in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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