RS UVS Wien 1991/10/08 03/13/902/91

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Rechtssatz

Sowohl bei dem gegenständlichen absoluten Halte- und Parkverbot, als auch beim gesetzlichen Verbot der Abstellung eines Kraftfahrzeuges auf einem Gehsteig, handelt es sich um Vorschriften, die keine Ausnahmen zulassen. Es ist hier völlig gleichgültig, zu welchem Zweck ein Lenker ein Fahrzeug in einem Bereich eines absoluten Halte- und Parkverbotes bzw teilweise auf einem Gehsteig abstellt. Eine Ladetätigkeit erlaubt nicht die Abstellung des Kraftfahrzeuges am gegenständlichen Ort.

Schlagworte
Fahrbahnrand, Gehsteig, Halte- und Parkverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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