RS UVS Niederösterreich 1991/10/10 Senat-PL-91-030

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Veröffentlicht am 10.10.1991
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Rechtssatz

Eine Rechtsmittelbelehrung, in der fälschlicherweise das Rechtsmittel der Berufung anstelle der Vorstellung eingeräumt wird, ändert nichts an der Rechtsnatur eines Mandatsbescheides. Die falsche Rechtsmittelbelehrung hat lediglich zur Folge, daß eine allenfalls eingebrachte Berufung als Vorstellung zu behandeln wäre.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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