RS UVS Niederösterreich 1991/10/10 Senat-PL-91-030

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Veröffentlicht am 10.10.1991
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Rechtssatz

Beim Lenken eines Kraftfahrzeuges, ohne die entsprechende Lenkerberechtigung zu besitzen, an zwei verschiedenen Tatorten und mit einem Zeitunterschied von sechs Stunden und vierzig Minuten kann weder von einem Dauerdelikt noch von einem fortgesetzten Begehungsdelikt gesprochen werden. Es liegen zwei Delikte vor. Strafen waren daher nebeneinander zu verhängen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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