RS UVS Wien 1991/10/23 03/20/945/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1991
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Rechtssatz

Hat ein Lenker im Bewußtsein einer Infektion, welche ihn nötigte, öfters ein WC aufzusuchen, sein Kfz dennoch in den inneren Stadtbereich gelenkt, so hat er die daraus entstandene Situation selbst verschuldet, weshalb ihm der Rechtfertigungsgrund der Notstands- oder notstandsähnlichen Situation nicht zu Gute kommen kann.

Schlagworte
Halte- und Parkverbot, Falschparken, Gehsteig, Notstand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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