Hat ein Lenker im Bewußtsein einer Infektion, welche ihn nötigte, öfters ein WC aufzusuchen, sein Kfz dennoch in den inneren Stadtbereich gelenkt, so hat er die daraus entstandene Situation selbst verschuldet, weshalb ihm der Rechtfertigungsgrund der Notstands- oder notstandsähnlichen Situation nicht zu Gute kommen kann.