RS UVS Wien 1991/10/24 03/19/626/91

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Veröffentlicht am 24.10.1991
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Rechtssatz

Ein sogenannter "Unfallschock" beeinträchtigt die Dispositionsfähigkeit  und das Bewußsein nicht, wenn nur geringfügige Verletzungen entstanden sind, der Unfallslenker zielgerichtete Handlungen unmittelbar nach dem Unfall durchführte und wenige Stunden später seinem Beruf wieder nachgehen konnte.

Schlagworte
Alkotest, Verweigerung, Unfallschock, zielgerichtetes Handeln
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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