RS UVS Oberösterreich 1991/11/04 VwSen-100110/2/Fra/Ka

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Veröffentlicht am 04.11.1991
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Verweis auf VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0078. Rechtssatz

Berufung: Liegen mehrere Delikte vor, sind auch

mehrere Strafen zu verhängen; wird nur eine Strafe verhängt, verstößt die Behörde gegen das im § 22 VStG normierte Kumulationsprinzip. Stattgebung.

 

§ 22 VStG normiert das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, daß für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind.

 

Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist festzuhalten, daß, wenn der Lenker eines Kraftfahrzeuges hinsichtlich seiner Verpflichtung des "Sich Überzeugens" nicht nachgekommen ist, obwohl das Fahrzeug in mehrfacher Hinsicht nicht den in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen hat, ebenfalls das oben genannte Prinzip zum Tragen kommt.

 

Da die Erstbehörde § 22 VStG nicht beachtet hat und für mehrere verschiedene Delikte eine einheitliche Geldstrafe verhängt hat, war das Straferkenntnis zu beheben (vgl. VwGH 28.9.1988, 88/02/0078). Es ist festzustellen, daß im Falle des Vorliegens mehrerer Verwaltungsübertretungen durch die Nichtanwendung des § 22 VStG dem Beschuldigten die Möglichkeit genommen wird, sich gegen die strafrechtliche Verfolgung jedes einzelnen der ihm zur Last gelegten Delikte zur Wehr zu setzen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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